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Satzung des Zweckverbandes Diakonisches Werk Region Kassel

Präambel

Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist als gelebter Glaube eine Gestalt dieses kirchlichen Zeugnisses. Sie nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Sie sucht auch die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an einzelne Gruppen, an Nahe und Ferne, an Menschen unterschiedlicher Kulturen und Milieus.

Das Diakonische Werk Region Kassel steht in der Tradition der Diakonischen Werke in Hofgeismar-Wolfhagen und Kassel und setzt deren Tätigkeit fort.

Seine Aufgabe ist es, diakonische Kräfte in den Kirchenkreisen zu fördern, die Kirchenkreise bei der Wahrnehmung gemeindenaher diakonischer Aufgaben zu unterstützen und die Diakonie in Politik und Öffentlichkeit der Region Kassel (Landkreis Kassel und Stadt Kassel) zu vertreten.

§ 1 Allgemeines

(1) Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche und Entfaltung ihres Auftrages im Dienst am Nächsten zu dessen Heil und Wohl. Zur Erfüllung dieses Auftrags bilden der Evangelische Stadtkirchenkreis Kassel und die Evangelischen Kirchenkreise Hofgeismar, Kaufungen und Wolfhagen ein gemeinsames Diakonisches Werk.

(2) Sie bilden einen Zweckverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er führt den Namen „Diakonisches Werk Region Kassel“ (im Folgenden: Diakonisches Werk). Er hat seinen Sitz in Kassel.

§ 2 Aufgaben

(1) Das Diakonische Werk übernimmt im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel übergeordnete diakonische Aufgaben im Sinne von § 17 Diakoniegesetz.

(2) Es berät, fördert und unterstützt die diakonische Arbeit der Kirchengemeinden und der Kirchenkreise im Bereich des Diakonischen Werkes.

(3) Es arbeitet insbesondere mit der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen- Waldeck e. V., anderen Einrichtungen der Diakonie, den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, weiteren Trägern der sozialen Arbeit sowie kommunalen und staatlichen Stellen zusammen.

§ 3 Organe

Die Organe des Diakonischen Werkes sind die Zweckverbandsvertretung und der Vorstand.

§ 4 Zweckverbandsvertretung

(1) Die Zweckverbandsvertretung besteht aus jeweils zehn Mitgliedern des Stadtkirchenkreises Kassel und des Kirchenkreises Kaufungen sowie jeweils fünf Mitgliedern der Kirchenkreise Hofgeismar und Wolfhagen. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung benannt.

(2) Der Zweckverbandsvertretung gehören die Vorstandsmitglieder

nach § 6 Absatz 1 an. Vorstandsmitglieder

nach § 6 Absatz 4 nehmen beratend an den

Sitzungen der Zweckverbandsvertretung teil.

(3) Die Kreissynoden entsenden die weiteren Mitglieder in die Zweckverbandsvertretung. Sie sollen der Kreissynode angehören. Bei der Entsendung sind die Kreisdiakonieausschüsse und Kirchenkreisvorstände angemessen zu berücksichtigen.

(4) Der Zweckverbandsvertretung gehört der Inhaber/die Inhaberin der landeskirchlichen Pfarrstelle für Diakonie in den Kirchenkreisen Hofgeismar und Wolfhagen an.

(5) Die Amtszeit entspricht der Wahlzeit des Kirchenvorstandes. Die Mitglieder der Zweckverbandsvertretung bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Zweckverbandsvertretung im Amt.

(6) Die Zweckverbandsvertretung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

(7) Die Zweckverbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(8) Die Leitung des mit der Verwaltung beauftragten Stadtkirchenamtes Kassel oder eine von ihr beauftragte Person nimmt beratend an der Zweckverbandsvertretung teil, sofern die Zweckverbandsvertretung keine interne Beratung beschließt.

§ 5 Aufgaben und Vorsitz der

Zweckverbandsvertretung

(1) Die Zweckverbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung für die Dauer einer Wahlperiode. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Das vorsitzende Mitglied lädt die Mitglieder der Zweckverbandsvertretung unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich oder elektronisch ein. Darüber hinaus wird die Zweckverbandsvertretung durch Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Zweckverbandsvertretung einberufen.

(3) Der Zweckverbandsvertretung ist vorbehalten:

a) über die Grundsätze der Arbeit des Diakonischen Werkes zu entscheiden,

b) den jährlichen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen, 

c) die Wahlen gemäß § 5 (1) dieser Satzung durchzuführen,

d) eine Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Vorstandes

auf Vorschlag des Vorstandes zu erlassen,

e) über den Haushalt des Diakonischen Werkes zu beschließen,

f) den Jahresabschluss festzustellen,

g) den Rechnungsprüfungsbericht durch die Prüfenden entgegenzunehmen,

h) die Entlastung des Vorstandes zu erteilen.

(4) Die Zweckverbandsvertretung beschließt ferner über Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.

(5) Bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes nehmen die Mitglieder des Vorstandes nicht an der Abstimmung teil.

§ 6 Vorstand

(1) Dem Vorstand des Diakonischen Werkes gehören an:

a) Der/die Vorsitzende der Zweckverbandsvertretung, aus dem Stadtkirchenkreis Kassel und dem Kirchenkreis

Kaufungen:

b) je eine Dekanin oder ein Dekan,

c) je ein weiteres Mitglied der Kirchenkreisvorstände, jeweils von den Kirchenkreisvorständen benannt,

d) jeweils die Vorsitzenden der Kreisdiakonieausschüsse, aus den Kirchenkreisen Hofgeismar und Wolfhagen jeweils im Einvernehmen zwischen den Kirchenkreisvorständen benannt:

e) ein Dekan oder eine Dekanin,

f) ein Mitglied eines der beiden Kirchenkreisvorstände,

g) eine Vorsitzende/ein Vorsitzender eines der beiden Kreisdiakonieausschüsse,

h) die Inhaberin/der Inhaber der landeskirchlichen Pfarrstelle im Diakonischen Werk als Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer des Diakonischen Werkes.

(2) Die beteiligten Kirchenkreise achten darauf, jeweils mindestens ein nichttheologisches Mitglied in den Vorstand zu entsenden.

(3) Für jedes Mitglied aus (1) b) - d) wird von den Kirchenkreisvorständen eine Stellvertretung benannt, für jedes Mitglied aus (1) e) - g) wird jeweils im Einvernehmen zwischen den Kirchenkreisvorständen eine Stellvertretung benannt. Der Absatz 2 gilt entsprechend.

Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin wird durch seine Stellvertretung im Diakonischen Werk vertreten.

(4) Der Vorstand kann bis zu zwei weitere sachkundige Personen als Vorstandsmitglieder berufen.

(5) Die Leitung des mit der Verwaltung beauftragten Stadtkirchenamtes Kassel oder eine von ihr beauftragte Person nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil, sofern der Vorstand keine interne Beratung beschließt.

(6) Weitere sachkundige Personen können zu den Sitzungen des Vorstandes beratend hinzugezogen werden.

§ 7 Vorsitz, Tagungen, Beschlussfähigkeit und Amtszeit des Vorstands

(1) Den Vorsitz führt die Inhaberin/der Inhaber der landeskirchlichen Pfarrstelle im Diakonischen Werk als Geschäftsführerin/Geschäftsführer. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte das stellvertretende vorsitzende

Mitglied.

(2) Der Vorstand ist durch das vorsitzende Mitglied in der Regel einmal pro Monat einzuberufen. Eine Sitzung muss auf Antrag von mindestens einem Viertel der Vorstandsmitglieder einberufen werden.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(4) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(5) Die Amtszeit entspricht der Wahlzeit des Kirchenvorstandes. Die Mitglieder des Zweckverbandsvorstandes bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Zweckverbandsvorstandes im Amt.

§ 8 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Diakonischen Werkes und ist für alle Angelegenheiten des Diakonischen Werkes zuständig, die nicht der Verbandsvertretung vorbehalten sind.

(2) Der Vorstand bereitet die Sitzungen der Verbandsvertretung vor und führt ihre Beschlüsse aus. Er hat insbesondere den Haushalt und den Jahresabschluss vorzubereiten.

(3) Für die Geschäftsführung gelten Artikel 29 - 31 der Grundordnung sinngemäß.

(4) Im Rahmen einer Geschäftsordnung können Aufgaben des Vorstandes an den Inhaber/die Inhaberin der landeskirchlichen Pfarrstelle für das Diakonische Werk delegiert werden.

§ 9 Finanzierung und Verwaltung

(1) Der Evangelische Stadtkirchenkreis Kassel sowie die Evangelischen Kirchenkreise Hofgeismar, Kaufungen und Wolfhagen weisen dem Diakonischen Werk zur Erfüllung seiner Aufgaben ein jährliches Finanzbudget zu.

(2) Das Diakonische Werk bedient sich zur Erledigung der laufenden Verwaltung des Stadtkirchenamtes Kassel in Kooperation mit dem Kirchenkreisamt für die Kirchenkreise Hofgeismar und Wolfhagen.

(3) Das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 regelt eine kirchenrechtliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchenkreisen.

§ 10 Satzungsänderung, Beitritt,

Austritt und Auflösung

(1) Eine Änderung der Satzung bedarf des Beschlusses der Zweckverbandsvertretung. Dabei müssen zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Der Beschluss ist mit Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu fassen.

(2) Dem Zweckverband können weitere Kirchenkreise beitreten. Über den Antrag entscheidet die Verbandsvertretung unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Verbandsmitglieder.

(3) Der Austritt aus dem Zweckverband kann von einem Mitglied nur mit einjähriger Frist und zum Jahresende erklärt werden. Über den Austritt ist eine Vereinbarung zwischen dem austretenden Kirchenkreis und dem Zweckverband zu schließen.

(4) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes findet eine Vermögensauseinandersetzung statt. Kommt es hierüber zwischen den Zweckverbandsmitgliedern zu keiner Einigung, entscheidet auf Antrag eines Verbandsmitgliedes das Landeskirchenamt.

§ 11 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

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